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Jetzt bloß nicht das Gesicht verlieren

Dezember 9, 2011

Der Gegner hatte einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den ich für meinen Mandanten Widerspruch eingelegt hatte. Es folgte geraume Zeit später die Terminsladung des Amtsgerichts. Dabei hatte ich noch nicht einmal eine Anspruchsbegründung erhalten…

Bevor ich dieses einwenden konnte, erhielt ich bereits die Nachricht, daß der Termin aufgehoben wurde. Parallel leitete mir das Gericht einen Schriftsatz des Gegners weiter:

 „Ich bitte um Einstellung des Verfahrens gegen den Beklagten. Ich habe mich mit ihm geeinigt.“

Es stellte sich heraus, daß nicht nur ich von einer solchen Einigung nichts wußte. Auch meinem Mandanten war hiervon nichts bekannt. Er versicherte mir, mit dem Gegner nach dem Erhalt des Mahnbescheides kein Wort mehr gewechselt zu haben.

Ob der Gegner einfach nicht einräumen wollte, sich versehen zu haben?

Sei es drum: Das Gericht hat das Schreiben des Gegners als Klagerücknahme aufgefaßt und dem Gegner die Kosten auferlegt. Diese hat der Gegner mittlerweile kommentarlos bezahlt.

Gleichwohl war das ein irgendwie seltsames Verfahren…

RA Müller

3 Kommentare

  1. Sehr erfreulich für Ihren Mandanten.


  2. Manche Dinge erledigen sich von selbst, für andere braucht man einen Rechtsanwalt…
    Wie so oft hier gelesen, erledigen sich manche Dinge aber erst dann von selbst, wenn ein RA hinzugezogen wurde…
    …komische Welt… 🙂


  3. Der Kernsatz der Irritation lautet: „Ich habe mich mit ihm geeinigt.“
    Idee 1: Der Kläger verfügt über eine multiple Persönlichkeitsstörung, vermittels derer eine stellvertretende Persönlichkeit des Mandanten aufgenommen und mit der (also dieser „Persönlichkeit“) dann Einigung erzielt wurde.
    Idee 2: Der Kläger hat die Haltung des Mandanten nach erneutem Überdenken des Sachverhalts (durch erneuten Anstoß) verstanden und übernommen.
    Idee 3: Der Gegner hat Angst vor dem Mandanten oder vor dem Gericht resp. vor einer Verhandlung.

    (Tatsächlich halte ich meine Idee 3 für die erstmal obskurste, aber auch quasi offensichtlich wahrscheinlichste Variante.)



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